Unsere Stiftung

Stiftung Seelische Gesundheit von Kindern

Die neugegründete Stiftung wird treuhänderisch verwaltet von der Stiftung Stifter für Stifter in München

Die neue Homegage der Stiftung ist live und ab sofort mit folgendem Link erreichbar: neue Homepage

 

In Zeiten gesellschaftlicher Veränderungen nehmen die seelischen Nöte von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien zu. Viele Familien sind mit den damit einhergehenden Herausforderungen überfordert und sind auf professionelle Unterstützung angewiesen. Kinder und Jugendliche profitieren in hohem Maße von qualifizierter psychotherapeutischer Behandlung und pädagogischer Begleitung – sie haben gemäß der UN-Kinderrechtskonvention ein Recht darauf.

Für die bedarfsgerechte und flächendeckende Gewährleistung adäquater Hilfen benötigen wir eine ausreichende Zahl spezifisch ausgebildeter Fachkräfte und ihre Zusammenarbeit in einem tragenden Netzwerk. Dabei stehen Hilfen für Kinder und Jugendliche mit ihren Familien und Bezugssystemen im Vordergrund.

Die Stiftung hat den Zweck, interdisziplinär und fachübergreifend qualitativ hochwertige Fort- und Weiterbildungen auf dem Gebiet der Prävention und Psychotherapie zur Unterstützung von Menschen mit seelischen Erkrankungen und psychosozialen Belastungen zu fördern und damit die flächendeckende Versorgung zu verbessern.

Zielgruppe der Fort- und Weiterbildungsangebote sind beruflich und ehrenamtlich Tätige. Im Sinne des Netzwerkgedankens richten sich die Angebote der Stiftung an Ärztinnen und Ärzte unterschiedlicher Fachgebiete, medizinisches Fachpersonal, pädagogische Berufsgruppen sowie Psychologinnen und Psychologen, die in eigener Praxis, klinischen oder pädagogischen oder Einrichtungen der Jugendhilfe tätig sind sowie Vertreterinnen und Vertreter der Justiz.

Die Stiftung unterstützt mit dem Ziel der Verbesserung der seelischen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen und deren Familien bzw. Bezugssystemen darüber hinaus:

  • Projekte, die den interdisziplinären und fachübergreifenden Dialog auch international fördern und der Vernetzung und Kooperation dienen
  • Wissenschaftliche Projekte
  • Gesundheitspolitische Projekte z. B. in den Bereichen
    •  Prävention
    •  Aufklärung und Stärkung der Gesundheitsförderung zum Thema seelische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen
    •  Förderung von Beratungs- und Hilfsmaßnahmen für Adoptiv- und Pflegefamilien
    •  Aufklärung und Begleitung im Rahmen von Kinderwunschbehandlungen sowie bei psychisch belasteten Schwangerschaften
  • Projekte, die der Entwicklung von Materialien für Psychodiagnostik und Therapie zum gezielten Einsatz in kinder- und jugendtherapeutischen Praxen und Institutionen bzw. pädagogischen Einrichtungen dienen (z. B. Plämokasten , Lehrfilme wie z. B. „Die zweite Geburt" )
  • Projekte, die Kindern und Jugendlichen sowie deren Familien und Bezugssystemen einen niederschwelligen Zugang zu Beratung und Psychotherapie ermöglichen
  • Direkte Hilfsprojekte für Kinder- und Jugendliche und deren Familien
  • Fort- und Weiterbildungsinteressenten mit Stipendien bei finanziellen Engpässen
  • Satzung

    Stiftung seelische Gesundheit von Kindern (Satzung in der Fassung vom 14. April 2021)

    Präambel
    Die „Stiftung Seelische Gesundheit von Kindern" ist eine Treuhandstiftung der Ärztlichen Akademie für Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen e. V., München.
    In Zeiten gesellschaftlicher Veränderungen nehmen die seelischen Nöte von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien zu. Viele Familien sind mit den damit einhergehenden Herausforderungen überfordert und sind auf professionelle Unterstützung angewiesen. Kinder und Jugendliche profitieren in hohem Maße von qualifizierter psychotherapeutischer Behandlung und pädagogischer Begleitung – sie haben gemäß der UN-Kinderrechtskonvention ein Recht darauf.
    Für die bedarfsgerechte und flächendeckende Gewährleistung von Hilfen bedarf es einer ausreichenden Zahl spezifisch ausgebildeter Fachkräfte und ihre Zusammenarbeit. Dabei stehen Hilfen für Kinder und Jugendliche mit ihren Familien und Bezugssystemen im Vordergrund.
    Die Stiftung hat den Zweck, interdisziplinär und fachübergreifend qualitativ hochwertige Fort- und Weiterbildungen auf dem Gebiet der Prävention und Psychotherapie zur Unterstützung von Menschen mit seelischen Erkrankungen und psychosozialen Belastungen zu fördern und damit die flächendeckende Versorgung zu verbessern.
    Die Fort- und Weiterbildungsangebote richten sich an beruflich und ehrenamtlich Tätige. Ärztinnen und Ärzte unterschiedlicher Fachgebiete, medizinisches Fachpersonal, pädagogische Berufsgruppen sowie Psychologinnen und Psychologen, die in eigener Praxis, klinischen oder pädagogischen oder Einrichtun-gen der Jugendhilfe tätig sind sowie Vertreterinnen und Vertreter der Justiz.

    § 1 Name, Rechtsstand
    Die Stiftung führt den Namen „Stiftung seelische Gesundheit von Kindern". Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung und wird von der Treuhänderin, der Stiftung „Stifter für Stifter", einer rechtsfähigen öffentlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München, verwaltet.

    § 2 Stiftungszweck
    (1) Die Stiftung verfolgt die Zwecke der Jugendhilfe, der Volks- und Berufsbildung, der öffentlichen Gesundheitspflege, der Wissenschaft und Forschung sowie mildtätige Zwecke. Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steu-erbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) und ist selbstlos tätig.
    (2) Der mildtätige Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    a. die finanzielle Förderung von Hilfsprojekten für bedürftige Kinder, Jugendliche und ihre Familien weltweit, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder ihrer finanziellen Situation auf die Hilfe anderer angewiesen sind (z.B. psychotherapeutische Hilfen für seelisch belastete Kinder, Jugendliche und ihre Familien).
    b. die direkte finanzielle Unterstützung der unter a. genannten Personen.
    (3) Der gemeinnützige Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Förderung von Projekten und Einrichtungen deren Ziel die Verbesserung der seelischen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen und deren Familien bzw. Bezugssystemen ist. Dies können z.B. sein:
    a. Projekte, die den interdisziplinären und fachübergreifenden Dialog auch international fördern und der Vernetzung und Kooperation dienen,
    b. Wissenschaftliche Projekte, z.B. Unterstützung von Studien, die die Betreuung von Kindern in Krippen und Kindergärten in der Gegenwart untersuchen, um die Bindungssicherheit und psychomotorische Entwicklung der Kinder zu unterstützen sowie Stress und psychische Belastung durch die Fremdbetreuung zu minimieren. Die Ergebnisse könnten in die umfassendere Ausbildung des pädagogischen Personals einfließen. Gefördert werden könnte auch die Evaluation des Plämokastens für die operationalisierte psychodynamische Diagnostik im Kindes- und Jugendalter (OPD-KJ2)
    c. Gesundheitspolitische Projekte z. B. in den Bereichen
    i. Prävention
    ii. Aufklärung und Stärkung der Gesundheitsförderung zum Thema seelische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen
    iii. Förderung von Beratungs- und Hilfsmaßnahmen für Adoptiv- und Pflegefamilien
    iv. Aufklärung und Begleitung im Rahmen von Kinderwunschbehandlungen sowie bei psychisch belasteten Schwangerschaften
    d. Projekte, die der Entwicklung von Materialien für Psychodiagnostik und Therapie zum gezielten Einsatz in kinder- und jugendtherapeutischen Praxen und Institutionen bzw. pädagogischen Einrichtungen dienen (z.B. Plämokästen, Lehrfilme wie z.B. „Die zweite Geburt")
    e. Projekte, die Betroffenen einen niederschwelligen Zugang zu Beratung und Psychotherapie ermöglichen,
    Soweit möglich soll die Ärztliche Akademie für Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen e.V. finanziell gefördert werden.
    (4) Daneben kann die Stiftung ihre Zwecke auch selbst verwirklichen und hierfür Stipendien für die Weiter- und Fortbildung vergeben. Der Vorstand erstellt Kriterien für die Auswahl von Stipendiatinnen und Stipendiaten (z.B. Qualifikation, finanzielle Verhältnisse). Auch Maßnahmen, die die Öffentlichkeit für die Situation alleinerziehender Elternteile und Anzeichen für Verwahrlosung von Kindern sensibilisieren, können von der Stiftung umgesetzt werden.
    (5) Die Stiftung entscheidet nach ihren sachlichen und finanziellen Möglichkeiten frei darüber, wie und in welchem Umfang die vorgenannten Maßnahmen verwirklicht werden.
    (6) Die Stiftung wendet ihre Mittel einer anderen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentli-chen Rechts oder Personen im Rahmen der Einzelfallhilfe gem. § 2 Abs. 2b zu. Ein eigenes operatives Tätigwerden steht unter dem Vorbehalt einer zuvor getroffenen vertraglichen Vereinbarung mit der Treuhänderin bzw. dem von ihr hierzu beauftragten Dritten.
    (7) Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften und/oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die andere gemeinnützige Zwecke verfolgen als in Abs. 1 sind zulässig, dürfen jedoch nicht überwiegen.

    § 3 Einschränkung
    (1) Die Stiftung verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische und natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
    (2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht niemandem zu und wird auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründet.

    § 4 Grundstockvermögen und verbrauchbares Vermögen
    (1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem nominalen Wert ungeschmälert zu erhalten. Das Grundstockvermögen besteht bei Stiftungsgründung aus einem Barkapital von 25.000 Euro.
    (2) Daneben kann die Stiftung auch verbrauchbares Vermögen besitzen.
    (3) Die Anlage des Grundstockvermögens und des verbrauchbaren Vermögens obliegt der Treuhänderin. Diese hat das Vermögen gesondert von ihrem Vermögen zu verwalten.
    (4) Zustiftungen sind nach Wunsch des Zuwendungsgebers in
    a. das Grundstockvermögen oder
    b. das verbrauchbare Vermögen zulässig. Dies umfasst auch Zustiftungen aufgrund eines Aufrufes der Stiftung.

    § 5 Stiftungsmittel
    (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
    a. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens.
    b. aus Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bzw. zur Erhöhung des verbrauchbaren Vermögens bestimmt sind.
    c. aus dem möglichen Verbrauch des hierzu vorgesehenen Vermögens.
    (2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Die Kosten der Stiftungserrichtung gehen zu Lasten der Stiftungsmittel.
    (3) Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht zur zeitnahen Verwendung oder zur Erhöhung des Grundstockvermögens oder des verbrauchbaren Vermögens bestimmt sind, dürfen nach Bedarf kurz-, mittel- oder langfristig zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet oder dem Grund-stockvermögen oder verbrauchbaren Stiftungsvermögen zugeführt werden.
    (4) Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.
    (5) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können Mittel der Stiftung dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
    (6) Sowohl Umschichtungsgewinne als auch realisierte Verluste sind in eine Umschichtungsrücklage einzustellen. Eine positive Umschichtungsrücklage kann nach Vorgabe des Stiftungsvorstands dem Grundstockvermögen oder dem verbrauchbaren Vermögen zugeführt werden oder für den Stiftungszweck verwendet werden.

    § 6 Geschäftsjahr
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 7 Stiftungsvorstand
    (1) Die Stiftung hat ein Gremium, den Stiftungsvorstand.
    (2) Der Stiftungsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Geborener Vorstand sind die jeweiligen Vorstände oder Vorständinnen der Ärztlichen Akademie für Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen e.V. während ihrer Amtszeit.
    (3) Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Stimmen und bevollmächtigt ein Vorstandsmitglied als alleinigen Ansprechpartner der Treuhänderin. bzw. des von ihr beauftragten Dritten. Der alleinige Ansprechpartner darf gegenüber der Treuhänderin bzw. dem von ihr beauftragten Dritten mit Wirkung für und gegen alle Vorstandsmitglieder Erklärungen abgeben und entgegennehmen.
    (4) Ist zu einem Zeitpunkt kein Stiftungsvorstand eingesetzt, so bestimmt die Treuhänderin oder ein von ihr bestimmtes Gremium einen Stiftungsvorstand.
    (5) Die Tätigkeit im Stiftungsvorstand ist ehrenamtlich. Anfallende angemessene Auslagen können gegen Vorlage der entsprechenden Belege ersetzt werden.
    (6) Die Aufgaben des Stiftungsvorstandes liegen in der Kontrolle der Pflichten der Treuhänderin und in der Wahrnehmung der Rechte der Stiftung.
    (7) Im gesetzlichen Rahmen hat der Stiftungsvorstand gegenüber der Treuhänderin folgende Rechte:
    a. Die Entscheidung, auf welche Empfänger die Stiftungsgelder verteilt werden.
    b. Die Entscheidung, ob und welche individuellen Stiftungsaktivitäten durchgeführt werden, beispielsweise im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit oder operativer Tätigkeiten. Die Durchführung solcher individuellen Stiftungsaktivitäten obliegt kraft Treuhandverhältnis der Treuhänderin. Sie bzw. der hierzu beauftragte Dritte kann diese Aufgabe auf Wunsch des Stiftungsvorstands an einen Stiftungsbeauftragten übertragen. Dies bedarf einer vertraglichen Vereinbarung mit der Treuhänderin bzw. dem von ihr hierzu beauftragten Dritten.
    c. Die Mitwirkung bei der Anlage des Stiftungsvermögens in Absprache mit der Treuhänderin unter Beachtung ihrer Anlagerichtlinien.
    d. Entscheidungen im Sinne von § 5 Abs. 4, 5 und 6 über die Bildung und Auflösung von Rücklagen, die Bildung von Vermögen sowie die Verwendung von Mitteln.
    (8) Der Stiftungsvorstand kann als weiteres Gremium einen Stiftungsbeirat ernennen. Einzelheiten über die Aufgaben und Pflichten sind in einer Geschäftsordnung des Beirats festzuhalten, die der Stiftungsvorstand erlässt.

    § 8 Stiftungsverwaltung
    (1) Die Treuhänderin hat aus dem Treuhandverhältnis die Pflicht, für die Stiftung eine Basisverwaltung zu erbringen bzw. von Dritten erbringen zu lassen. Die Basisverwaltung wird gemäß der aktuellen Pauschale vergütet (Preisliste kann angefordert werden bzw. ist einsehbar im Internet) und umfasst fol-gende Tätigkeiten für die Stiftung:
    a. Die Kontoführung
    b. Die Finanzbuchhaltung
    c. Die Erstellung einer Jahresrechnung
    d. Die Standard-Vermögensanlage
    e. Die Bereitstellung der Daten für die Erstellung der Steuererklärung.
    Darüberhinausgehende individuelle Leistungen der Treuhänderin oder eines von ihr beauftragten Dritten, die vom Stiftungsvorstand veranlasst sind, werden nach Zeitaufwand oder nach einer monatlichen
    Pauschale zulasten des Stiftungskontos abgerechnet (Stundensätze können erfragt werden bzw. sind einsehbar im Internet; Verwaltungspauschalen richten sich nach individuellem Angebot).
    Kosten, die der Treuhänderin im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Treuhänderstrukturen (beispielsweise für Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Gebühren für Qualitätssiegel, beispielsweise für gute Treuhandverwaltung) entstanden sind, können zulasten des Stiftungskontos umgelegt werden.
    (2) Die Treuhänderin hat darüber hinaus die Pflicht, Zuwendungsbestätigungen zu erstellen bzw. von Dritten erstellen zu lassen. Das Erstellen der Zuwendungsbestätigung wird gemäß der aktuellen Pau-schale vergütet. Dem Stiftungsvorstand kann durch schriftlichen Auftrag der Treuhänderin bzw. des von ihr beauftragten Dritten das Recht eingeräumt werden, Zuwendungsbestätigungen selbst auszustellen.
    (3) Die Treuhänderin hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks der Stiftung aufzustellen.
    (4) Die Treuhänderin handelt im Außenverhältnis im eigenen Namen, im Innenverhältnis für Rechnung des Stiftungsvermögens.

    § 9 Umwandlung
    Der Stiftungsvorstand hat jederzeit das Recht, die Stiftung auf Rechnung der Stiftung und mit Zustimmung des Stifters in eine rechtsfähige Stiftung umzuwandeln und in diesem Zusammenhang eine Satzungsänderung zu veranlassen, die den Vorschriften der jeweiligen Stiftungsaufsicht genügt. Im Falle der Umwandlung wird der Stifter der Stiftung als Stifter für die rechtsfähige Stiftung zumindest in deren Satzungspräambel ausdrücklich genannt.

    § 10 Kündigung
    Sowohl der Stifter als auch der Stiftungsvorstand sowie die Treuhänderin haben das Recht, die Treuhänderschaft jeweils zum Jahresende ordentlich zu kündigen, der Stifter und der Stiftungsvorstand mit einer Frist von sechs Monaten, die Treuhänderin mit einer Frist von neun Monaten zum Jahresende. Bei einer Kündigung durch den Stiftungsvorstand ist die Zustimmung des Stifters erforderlich.
    Bei einer Kündigung hat der Stiftungsvorstand bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit einen neuen Treuhänder zu benennen und bis zum 31.12. die Voraussetzungen für die Vermögensübertragung zu schaffen. Andernfalls wird die Stiftung aufgelöst. Die Treuhänderschaft kann außerdem aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

    § 11 Satzungsänderung
    Satzungsänderungen können vom Stiftungsvorstand mit Zustimmung der Treuhänderin und des Stifters durchgeführt werden, soweit dadurch die Vorschriften des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung nicht verletzt werden.
    Die Satzungsänderung muss in einer von der Treuhänderin, dem Stiftungsvorstand und dem Stifter unterzeichneten schriftlichen Erklärung enthalten sein. Die Treuhänderin und der Stifter sowie der Stiftungsvor-stand erhalten je eine Ausfertigung. Satzungsänderungen sind vorab mit dem Finanzamt abzustimmen.

    § 12 Auflösung der Stiftung
    Sowohl der Stifter als auch der Stiftungsvorstand können gemeinsam mit der Treuhänderin die Auflösung der Stiftung beschließen. Die Auflösung ist vorab mit dem Finanzamt abzustimmen.

    § 13 Vermögensanfall
    Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Stiftungsvermögen an die Ärztliche Akademie für Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen e.V. mit Sitz in München, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Alternativ hat der Stiftungsvorstand das Recht, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zu bestimmen, die anstatt der Ärztlichen Akademie für Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen e.V. das Vermögen der Stiftung erhalten soll und die es für den Zweck der Volks- und Berufsbildung zu verwenden hat.

    München, den 14.04.2021
    Stifter der „Stiftung seelische Gesundheit von Kindern"
    Treuhänderin
    _______________________________
    vorsitzender Vorstand der Ärztlichen Akademie für Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen e.V.
    _______________________________
    Vorstand Stiftung "Stifter für Stifter"
    Treuhänderin
    Stiftung „Stifter für Stifter"
    Landshuter Allee 11
    80637 München
    Telefon 089 . 744 200 211
    Telefax 089 . 744 200 300

  • Spenden und Zustiftungen – So können Sie helfen

    Sie können die Arbeit und die Ziele der Stiftung Seelische Gesundheit von Kindern durch Spenden sowie durch Zustiftungen in das Stiftungsvermögen oder in das Verbrauchsvermögen unterstützen – jede noch so kleine Spende ist willkommen!

     

    Mit einer Zustiftung:
    Zustiftung in das Vermögen der Stiftung: Ihre Zustiftung fließt in das Vermögen der Stiftung, welches dauerhaft zu erhalten ist. Aus den Erträgen des Vermögens werden die Zwecke der Stiftung seelische Gesundheit von Kindern gefördert. Diese Zuwendungen in das Grundstockvermögen der Stiftung können steuerlich besonders geltend gemacht werden, z.B. wenn Sie das Jahresbudget Ihres Spendenvolumens bereits ausgeschöpft haben. Ein Erbe kann ebenso der Stiftung zugeführt werden.

    ZUSTIFTUNGsformular (Einzahlungen in das Vermögen der Stiftung)

    Vermögenskonto:

    Stiftung seelische Gesundheit von Kindern
    IBAN: DE28 7002 0500 6940 3470 00
    BIC: BFSWDE33MUE
    Bank für Sozialwirtschaft

     

    Mit Spenden:
    Zuwendungen in den Spendenbereich der Stiftung werden direkt und zeitnah für die Zwecke der Stiftung Seelische Gesundheit eingesetzt. Diese Spenden können wie bei einem gemeinnützigen Verein steuerlich geltend gemacht werden. Sie können einmalig, monatlich oder jährlich spenden.

    SPENDENformular (zeitnahe Unterstützung von Projekten)

    Spendenkonto:

    Stiftung seelische Gesundheit von Kindern
    IBAN: DE95 7002 0500 5020 3470 00
    BIC: BFSWDE33MUE
    Bank für Sozialwirtschaft

     

    Mit Zuwendungen in das Verbrauchsvermögen: (Projekte können auch nach 2 Jahren unterstützt werden)
    Die Stiftung seelische Gesundheit von Kindern verfügt außerdem über ein Verbrauchsvermögens, in welches Sie ebenfalls einzahlen können. Das Verbrauchsvermögen darf, anders als das dauernd zu erhaltende Vermögen der Stiftung, für den Stiftungszweck eingesetzt werden. Die Einzahlungen in das Verbrauchsvermögen unterliegen dem normalen Spendenabzug.


    Bitte kontaktieren Sie uns bei Fragen.

    Wir danken Ihnen herzlich für Ihre Unterstützung :-)

    Ihr Manfred Endres und der gesamte Vorstand der Stiftung

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