Kinderrechte werden Grundrechte

Kinderrechte werden Grundrechte

2019 jährte sich die UN-Kinderrechts-konvention zum 30. Mal. Nun hat die Bundesregierung Mitte Januar 2021 die grundrechtliche Verankerung von Kinderrechten auf den Weg gebracht. Ein Interview mit Dr. Christian Rexroth, Vorstand der Ärztlichen Akademie für Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen e. V., München.

Warum ist es aus Ihrer Sicht wichtig, dass die Kinderrechte und der Kinderschutz Verfassungsrang bekommen?

Dr. Rexroth: Auf den ersten Blick sind Rechte mit Verfassungsrang im deutschen Rechtswesen besser durchsetzbar. Während jedoch die Rechtsprechung praktisch erst dann einsetzen kann, wenn „das Kind in den Brunnen gefallen ist", eröffnet das anerkannte Grundrecht ganz andere Möglichkeiten. Ein Grundrecht definiert nicht nur einen persönlichen Anspruch, sondern wirkt normativ: es wird zu einem gesamtgesellschaftlichen Leitbild. Damit muss sich neben der Rechtsordnung jeder Aspekt gesellschaftlichen, öffentlichen und privaten Lebens diesem Leitbild anpassen und entsprechend Strukturen und Prozesse einrichten, um es zu sichern.

Was versteht man eigentlich unter Kinderrechten?

Dr. Rexroth: Nach jahrzehntelanger Entwicklung eines Instrumentes, das dazu dient, den besonderen Fürsorgeanspruch und Schutzbedarf von Kindern normativ zu definieren, haben die Vereinten Nationen 1989 mit dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (VN-KRK) einen ausführlichen Katalog aufgestellt. Mittlerweile haben alle UN-Mitgliedsstaaten diesen Katalog ratifiziert – bis auf die USA. Allerdings taten wir uns auch in Deutschland mit der Anerkennung der VN-KRK schwer; erst 2010 wurden die Vorbehalte zum Übereinkommen zurückgenommen. Die VN-KRK beinhaltet zehn Kategorien. Es geht um Gleichheit und Freiheit der Kinder und Jugendlichen und um ihr Recht auf elterliche Fürsorge; natürlich geht es auch um Gesundheit und Unversehrtheit, um Bildung und um das Recht der Kinder auf Spiel und Freizeit. Kinder sollen ihre Meinung frei äußern dürfen und sich im Meinungsbildungsprozess einbringen können. Ganz wichtig dabei ist der dann auch grundgesetzlich festgelegte Schutz vor aller Art von Gewalt, etwa in der Erziehung, im Krieg und auf der Flucht. Kinder müssen auch vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung geschützt werden. Nicht zuletzt sollen Kinder mit Behinderungen ein Recht auf besondere Fürsorge und Förderung haben.

Was bedeuten grundrechtlich verankerte Kinderrechte insbesondere für psychisch erkrankte Kinder und Jugendliche, deren Angehörige und insbesondere das Gesundheitssystem?

Dr. Rexroth: Wir brauchen ein umfassenderes Verständnis für die jeweiligen Sichtweisen und Aufgaben im System der Versorgung von Kindern und Jugendlichen und ihren Familien. Die einzelnen Sektoren – von Gesundheit über Jugendhilfe und Kultus bis hin zum Rechtswesen – arbeiten in ihren eigenen Sphären bereits bestmöglich und professionell. Doch es fehlen in der Fläche noch zu viele Therapeutinnen und Therapeuten für Kinder und Jugendliche, insbesondere für die Kleinsten. Auch wenn die Kindertherapie in den letzten Jahren auf ihrem eigenen Weg in Diagnostik und Behandlung, Elternarbeit und Vernetzung große Fortschritte gemacht hat, gibt es noch einige große Aufgaben zu bewältigen.

Welche Aufgaben wären das genau?

Dr. Rexroth: Meiner Meinung nach gibt es vier zentrale Aufgaben in der Versorgung. Zum einen brauchen wir in der Versorgungslandschaft mehr Therapeutinnen und Therapeuten für Kinder und Jugendliche, insbesondere auch im ländlichen Raum, und eine bessere Vernetzung zwischen den im Gesundheitssystem Tätigen. Dabei kommt der Versorgung von Säuglingen und Kleinkindern eine zentrale Bedeutung im Hinblick auf die wissenschaftlich längst nachgewiesene sogenannte transgenerationale Weitergabe psychischer Störungen von der Mutter beziehungsweise den Eltern an das Kind zu. Gerade in den ersten Lebensmonaten wirken sich eigene traumatische Erfahrungen und andere psychische Belastungen der Eltern sogar schon auf das ungeborene Kind aus. In Zeiten der Corona-Pandemie sehen wir in Kliniken und Praxen einen weiteren Anstieg von Anfragen und ein höheres Ausmaß der psychischen Belastung; das betrifft nicht nur die Kinder und Jugendlichen selbst, sondern auch ihre Eltern bzw. ihre ganze Familie. Das führt mich zu meinem dritten Punkt: In der Flächenversorgung werden psychosomatische Kompetenzen von vor allem Kinder- und Hausärzten immer drängender verlangt. Hier bedarf es dem Ausbau spezifischer Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, wie sie z. B. die Ärztliche Akademie für Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen e. V., München, anbietet. Darüber hinaus brauchen Kinder und Jugendliche in Einrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe spezifischer therapeutischer wie auch (trauma-) pädagogischer Angebote. Die Ärztliche Akademie hat die „Stiftung seelische Gesundheit von Kindern" ins Leben gerufen, über nicht nur wissenschaftliche Projekte finanziert werden können, sondern eben gerade Pädagoginnen und Pädagogen aus Heimeinrichtungen und Jugendämtern in Grundlagen psychodynamisch orientierter Pädagogik fortgebildet werden können.

Kann der Verfassungsrang von Kinderrechten jetzt wichtige / dringende Themen in psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen und ihren Familien befördern?

Dr. Rexroth: Hier gebe ich das Stichwort „Frühe Hilfen": Gemäß der KIGGS-Bella-Studie des Robert-Koch-Instituts von 2007 sind über viele Jahre stabil 22 % aller Minderjährigen psychisch auffällig, sechs Prozent bräuchten dringend eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Diese Kinder und Jugendlichen, die 2007 untersucht wurden, sind heute zum großen Teil erwachsen. Während bei jungen Menschen psychische Störungen in aller Regel relativ gut behandelbar sind, erhalten noch immer viel zu wenige Betroffene eine angemessene Behandlung. Die Folge: Diese Jugendlichen nehmen ihre psychische Belastung ins Erwachsenenalter mit. Rund 70 % aller Erwachsenen mit einer psychischen Störung waren schon in Kindheit und Jugend belastet oder krank. Unsere Gesellschaft und die fachliche Gemeinschaft tut gut daran, sich noch intensiver um die psychische Gesundheit unserer Kinder zu kümmern und den zukünftigen Generationen einen besseren Entwicklungsraum zu schaffen.

Oft sind es die Systeme, in denen die Betroffenen leben, die die Kinder und Jugendlichen psychisch belasten. Gewalterfahrungen, prekäre Lebensverhältnisse, Vernachlässigung als Stichworte ...

Dr. Rexroth: Ich zitiere hier sinngemäß Astrid Lindgren, die sagt, dass in keinem neugeborenen Kind ein Samen angelegt sei, der bestimmt, ob es zu einem friedlichen oder zu einem gewalttätigen Menschen wird. Entsprechend sind die ersten drei Lebensjahre eines Kindes für die Ausbildung seiner späteren Persönlichkeit prägend. Gewalt gegen Kinder führt erfahrungsgemäß sehr häufig zu einer psychischen Belastung – in der Regel zeitlebens. Ein Grundrecht des Kindes nicht nur auf körperliche, sondern auch auf psychische Unversehrtheit, ist essentiell.

Die Ärztliche Akademie hat 2020 aus Anlass des 30jährigen Jubiläums der Kinderrechte eigens ein Symposion organisiert.

Stichwort Eltern ...

Dr. Rexroth: Ein wichtiger Aspekt! Rund 3,8 Millionen Kinder in Deutschland wachsen mit psychisch oder suchtkranken Eltern auf, also etwa jedes sechste Kind. Diese Kinder haben ein dreifach erhöhtes Risiko, später selbst psychisch zu erkranken. Da Untersuchungen zeigen, dass die meisten Eltern trotz einer psychischen Erkrankung erziehungsfähig sind, kommt präventiven und unterstützenden Maßnahmen eine besondere Bedeutung zu. Etwa durch Stärkung der Erziehungskompetenzen und Förderung der intrafamiliären Beziehungs- und Kommunikationsfähigkeit können Erziehungsverläufe und kindliche Entwicklungen wesentlich und günstig beeinflusst werden. Ganz wichtig in der Debatte um die Verankerung der Kinderrechte in das Grundgesetz ist die Klarheit, dass dadurch die Rechte der Eltern nicht begrenzt werden.

Es geht aber nicht nur um selbst erkrankte Eltern. Die Zahl der Trennungen und der Alleinerziehenden in Deutschland steigt ebenfalls ...

Dr. Rexroth: Richtig. Jährlich erleben 160.000 Kinder in Deutschland die Trennung ihrer Eltern. Jedes fünfte Kind wächst bei nur einem Elternteil auf – zu 90 % bei der Mutter. Ein Drittel der Kinder verliert den Kontakt zum Vater. Studien belegen das hohe Armutsrisiko sowie deutlich erhöhte gesundheitliche und psychische Belastungen für Alleinerziehende und ihre Kinder. Bindungsfähigkeit, Selbstwertgefühl, emotionale Kompetenzen oder auch der Umgang mit späteren Belastungen hängen stark von den frühen kindlichen Erfahrungen im Austausch mit den eigenen Eltern ab. Elterliche Trennung und auch Vaterlosigkeit sind dementsprechend ein schmerzliches Thema in vielen psychotherapeutischen Behandlungen. Auch hier können wir das Recht der Kinder auf Kontakt mit ihren beiden Eltern auch im klinischen Alltag im Auge behalten.

Sind dann nicht die Eltern ein eigener klinischer Ansatzpunkt im Kontext der Sicherung von Kinderrechten?

Dr. Rexroth: Psychische Erkrankungen betreffen und belasten immer auch das System, in dem die Betroffenen leben. In Familien gilt in der Regel: Egal ob ein Elternteil oder ein Kind erkrankt ist, es leidet die ganze Familie. Seitens der Ärztlichen Akademie haben wir daher das Spektrum unserer Angebote in Fort- und Weiterbildung kontinuierlich erweitert. Im Sinne der Kinderrechte ist es ganz selbstverständlich, dass wir uns in der medizinischen und Heimversorgung von Kindern und Jugendlichen deren Fürsorgeanspruch und Schutzbedarf bewusstmachen. Vor allem dann ganz besonders, wenn es sich um unsere Jüngsten handelt.

Die geplante Grundgesetzerweiterung: Kinderrechte

Bereits seit der Ratifizierung der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (VN-KRK) durch Deutschland im Jahr 1992 wird auch die Aufnahme spezifischer Kindergrundrechte ins Grundgesetz diskutiert. Mit der Ratifizierung hat sich Deutschland dazu verpflichtet, die Rechte von Kindern zu achten, zu schützen und zu fördern. Dabei gelten in Deutschland alle Menschen bis 18 Jahre als Kind. Das Kindeswohl muss bei allen staatlichen Entscheidungen, die Kinder betreffen, als „vorrangiger Gesichtspunkt" berücksichtigt werden.
Derzeit wird die Rechtsposition von Kindern im Grundgesetz „automatisch" erfasst. Aktuell können sie ihre Rechte über ihre Eltern ableiten (Art. 6 Grundgesetz). Allerdings sind Kinder keine „kleinen Erwachsenen". Sie brauchen eine eigene Rechtsposition und haben einen besonderen Fürsorgeanspruch und Schutzbedarf. Um zu verdeutlichen, welch hohe Bedeutung Kindern und ihren Rechten in unserer Gesellschaft zukommt, sollen ihre Rechte – quasi als Kompass – ausdrücklich im Grundgesetz, also der Verfassung, verankert und dadurch besser sichtbar und zur Richtschnur jeden Lebens in Deutschland gemacht werden.
Denn es hat sich zuletzt in Gutachten zur Umsetzung und Anwendung der VN-KRK in Deutschland gezeigt, dass trotz positiver Entwicklungen immer noch erhebliche Anwendungs- und Umsetzungsdefizite hinsichtlich des Kindeswohl-Prinzips und des Beteiligungsrechts des Kindes bestehen.

Ergänzt werden soll der Art. 6 Grundgesetz deshalb durch einen eigenen Absatz.
Folgender Entwurf wird gerade diskutiert:

„Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt."

Die angestrebte Gesetzesänderung enthält vier Elemente:

  • Der Entwurf stellt klar, dass Kinder Träger von Grundrechten sind, die zu achten und zu schützen sind. Dies umfasst insbesondere das Recht der Kinder, sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten zu entwickeln.
  • Das Kindeswohl ist angemessen zu berücksichtigen. Damit wird das Kindeswohlprinzip auf Verfassungsebene verankert. Gleichwohl wird durch die Formulierung „angemessen" sichergestellt, dass auch die Interessen anderer Grundrechtsträger berücksichtigt werden, indem diese gegebenenfalls widerstreitenden Interessen mit dem Kindeswohl in einen verhältnismäßigen Einklang zu bringen sind.
  • Des Weiteren wird der Anspruch auf rechtliches Gehör bekräftigt. Denn das Kindeswohl kann bei Entscheidungen nur dann angemessen berücksichtigt werden, wenn vorher ermittelt wurde, wie die konkreten Interessen des betroffenen Kindes aussehen.
  • Weder an der Erstverantwortung der Eltern noch am staatlichen Wächteramt bei Gefährdungen des Kindeswohls – die beide schon im Grundgesetz geregelt sind – ändert der Gesetzentwurf etwas.

Die Elternrechte werden explizit nicht eingeschränkt.

Quelle: www.bundesregierung.de

 

 

 

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